Welche Behörde ist für deinen CSC zuständig?
Viele CSC-Gründer wie Du wissen oft nicht, welche Landesbehörde für ihre Anträge auf Erteilung einer Anbaulizenz nach dem KCanG für den gemeinschaftlichen Anbau in Cannabis Social Clubs zuständig ist. Keine Sorge, wir bringen Licht ins Dunkel!
Seit der Veröffentlichung des Gesetzes(-entwurfs) des KCanG stellt sich die Frage, welche Landesbehörden für die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) verantwortlich sind. Am Ende dieses Artikels findest Du eine Übersicht, welche Behörde in Deinem Fall für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem KCanG zuständig ist. Wir aktualisieren diese Informationen regelmäßig.
Örtliche Zuständigkeit
Laut § 33 Abs. 1 S. 1 KCanG sind die Behörden am Standort der Anbauvereinigung zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG sowie für die behördliche Überwachung gemäß § 27 KCanG. Dadurch ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden direkt aus dem KCanG. § 33 Abs. 1 S. 2 – S. 6 KCanG enthält Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für Fälle, in denen die Aktivitäten einer Anbauvereinigung mehrere Bundesländer umfassen.
Sachliche Zuständigkeit in den Bundesländern
Die sachliche Zuständigkeit der Landesbehörden ist im KCanG nicht klar definiert. Deshalb stellte sich schon früh die Frage, welche Landesbehörden für die Umsetzung des KCanG verantwortlich sein werden.
§ 33 Abs. 3 S. 1 KCanG enthält nur eine Ermächtigungsgrundlage, die es den Landesregierungen erlaubt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des KCanG festzulegen.
Übersicht nach Bundesland
In der folgenden Übersicht siehst Du die aktuell bekannten Zuständigkeiten für die Umsetzung des KCanG (die Liste wird laufend aktualisiert):
Stand: 04.07.24 – 15.15 Uhr